Auszüge aus Gesetzes-Texten
Hier finden Sie einige Auszüge zu relevanten deutschen Gesetzen aus dem Umfeld Kinderrechte, Elternverantwortung, Unterhalt und Umgangsrecht.
Artikel 6 [Ehe, Familie, nichteheliche Kinder]
(1) …
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4)–(5) …
§ 1601 Unterhaltsverpflichtete
Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.
§ 1612 Art der Unterhaltsgewährung
(1) …
(2) Haben Eltern einem unverheirateten Kind Unterhalt zu gewähren, so können sie bestimmen, in welcher Art und für welche Zeit im Voraus der Unterhalt gewährt werden soll, wobei auf die Belange des Kindes die gebotene Rücksicht zu nehmen ist. Aus besonderen Gründen kann das Familiengericht auf Antrag des Kindes die Bestimmung der Eltern ändern. (...)
(3) …
§ 1618a Pflicht zu Beistand und Rücksicht
Eltern und Kinder sind einander Beistand und Rücksicht schuldig.
§ 1619 Dienstleistungen in Haus und Geschäft
Das Kind ist, solange es dem elterlichen Hausstand angehört und von den Eltern erzogen oder unterhalten wird, verpflichtet, in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern in ihrem Hauswesen und Geschäft Dienste zu leisten.
§ 1626 Elterliche Sorge, Grundsätze
(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).
(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.
(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.
§ 1631 Inhalt und Grenzen der Personensorge
(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.
(2) Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.
(3) …
§ 1632 Herausgabe des Kindes; Bestimmung des Umgangs; Verbleibensanordnung bei Familienpflege
(1) Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält.
(2) Die Personensorge umfasst ferner das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen.
(3)–(4) ...
§ 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten gefährdet, so hat das Familiengericht, wenn die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(2)–(4) …
§ 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern
(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.
(3)–(4) …
§ 1685 Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen
(1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.
(2) Gleiches gilt für enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Beziehung). Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.
(3) …
Achtes Sozialgesetzbuch (SGB VIII) – Auszüge
§ 1 SGB VIII: Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe
(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 insbesondere
- junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen,
- Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen,
- Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen,
- dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.
§ 8 SGB VIII: Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
(1)Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen. Sie sind in geeigneter Weise auf ihre Rechte im Verwaltungsverfahren sowie im Verfahren vor dem Familiengericht und dem Verwaltungsgericht hinzuweisen.
(2) Kinder und Jugendliche haben das Recht, sich in allen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung an das Jugendamt zu wenden.
(3) Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung ohne Kenntnis des Personensorgeberechtigten, wenn die Beratung auf Grund einer Not- und Konfliktlage erforderlich ist und solange durch die Mitteilung an den Personensorgeberechtigten der Beratungszweck vereitelt würde. § 36 des Ersten Buches bleibt unberührt.
§ 8a SGB VIII: Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
(1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen. Soweit der wirksame Schutz dieses Kindes oder dieses Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird, hat das Jugendamt die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder den Jugendlichen in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen und, sofern dies nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist, sich dabei einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind und von seiner persönlichen Umgebung zu verschaffen. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Erziehungsberechtigten anzubieten.
(2) Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen.
(3) Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt auf die Inanspruchnahme durch die Erziehungsberechtigten hinzuwirken. Ist ein sofortiges Tätigwerden erforderlich und wirken die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht mit, so schaltet das Jugendamt die anderen zur Abwendung der Gefährdung zuständigen Stellen selbst ein.
(4) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass
- deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung vornehmen,
- bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzugezogen wird sowie
- die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche in die Gefährdungseinschätzung einbezogen werden, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.
In die Vereinbarung ist neben den Kriterien für die Qualifikation der beratend hinzuzuziehenden insoweit erfahrenen Fachkraft insbesondere die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte der Träger bei den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann.
(5) Werden einem örtlichen Träger gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sind dem für die Gewährung von Leistungen zuständigen örtlichen Träger die Daten mitzuteilen, deren Kenntnis zur Wahrnehmung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a erforderlich ist. Die Mitteilung soll im Rahmen eines Gespräches zwischen den Fachkräften der beiden örtlichen Träger erfolgen, an dem die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche beteiligt werden sollen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.
§ 8b SGB VIII: Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
(1) Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen, haben bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung im Einzelfall gegenüber dem örtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft.
(2) Träger von Einrichtungen, in denen sich Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages aufhalten oder in denen sie Unterkunft erhalten, und die zuständigen Leistungsträger, haben gegenüber dem überörtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung bei der Entwicklung und Anwendung fachlicher Handlungsleitlinien
zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt sowie
zu Verfahren der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an strukturellen Entscheidungen in der Einrichtung sowie zu Beschwerdeverfahren in persönlichen Angelegenheiten.
§ 16 Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie
(1) Müttern, Vätern, anderen Erziehungsberechtigten und jungen Menschen sollen Leistungen der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie angeboten werden. Sie sollen dazu beitragen, dass Mütter, Väter und andere Erziehungsberechtigte ihre Erziehungsverantwortung besser wahrnehmen können. Sie sollen auch Wege aufzeigen, wie Konfliktsituationen in der Familie gewaltfrei gelöst werden können.
(2) Leistungen zur Förderung der Erziehung in der Familie sind insbesondere
- Angebote der Familienbildung, die auf Bedürfnisse und Interessen sowie auf Erfahrungen von Familien in unterschiedlichen Lebenslagen und Erziehungssituationen eingehen, die Familie zur Mitarbeit in Erziehungseinrichtungen und in Formen der Selbst- und Nachbarschaftshilfe besser befähigen sowie junge Menschen auf Ehe, Partnerschaft und das Zusammenleben mit Kindern vorbereiten,
- Angebote der Beratung in allgemeinen Fragen der Erziehung und Entwicklung junger Menschen,
- Angebote der Familienfreizeit und der Familienerholung, insbesondere in belastenden Familiensituationen, die bei Bedarf die erzieherische Betreuung der Kinder einschließen.
(3) Müttern und Vätern sowie schwangeren Frauen und werdenden Vätern sollen Beratung und Hilfe in Fragen der Partnerschaft und des Aufbaus elterlicher Erziehungs- und Beziehungskompetenzen angeboten werden.
(4) Das Nähere über Inhalt und Umfang der Aufgaben regelt das Landesrecht.
(5) Ab 2013 soll für diejenigen Eltern, die ihre Kinder von ein bis drei Jahren nicht in Einrichtungen betreuen lassen wollen oder können, eine monatliche Zahlung (zum Beispiel Betreuungsgeld) eingeführt werden.
§ 17 SGB VIII: Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung
(1) Mütter und Väter haben im Rahmen der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung in Fragen der Partnerschaft, wenn sie für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen. Die Beratung soll helfen,ein partnerschaftliches Zusammenleben in der Familie aufzubauen,
- Konflikte und Krisen in der Familie zu bewältigen,
- im Fall der Trennung oder Scheidung die Bedingungen für eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Wahrnehmung der Elternverantwortung zu schaffen.
(2) Im Fall der Trennung und Scheidung sind Eltern unter angemessener Beteiligung des betroffenen Kindes oder Jugendlichen bei der Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung zu unterstützen; dieses Konzept kann auch als Grundlage für einen Vergleich oder eine gerichtliche Entscheidung im familiengerichtlichen Verfahren dienen.
(3) Die Gerichte teilen die Rechtshängigkeit von
Scheidungssachen, wenn gemeinschaftliche minderjährige Kinder
vorhanden sind, sowie Namen und Anschriften der beteiligte Eheleute
und Kinder dem Jugendamt mit, damit dieses die Eltern über das
Leistungsangebot der Jugendhilfe nach Absatz 2 unterrichtet.
§ 42 SGB VIII: Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen
(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn
- das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
- eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und a) die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder b) eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
- ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
Die
Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen
bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in
einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen; im Fall von Satz
1 Nr. 2 auch ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen
Person wegzunehmen.
(2) Das Jugendamt hat während der
Inobhutnahme die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat,
zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und
Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind
oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine
Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat
während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des
Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die
Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt
entsprechend. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt,
alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder
Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der
Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen
zu berücksichtigen.
(3) Das Jugendamt hat im Fall des
Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 die Personensorge- oder
Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu
unterrichten und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen.
Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der
Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich
- das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder
- eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.
Sind
die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nicht erreichbar, so
gilt Satz 2 Nr. 2 entsprechend. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3
ist unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu
veranlassen. Widersprechen die Personensorgeberechtigten der
Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur
Gewährung einer Hilfe einzuleiten.
(4) Die Inobhutnahme
endet mit
- der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten,
- der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.
(5)
Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur
zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für
Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für
Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne
gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem
Beginn zu beenden.
(6) Ist bei der Inobhutnahme die
Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu
befugten Stellen hinzuzuziehen.
Leistungen der Jugendhilfe im
Bereich Früher Hilfen
Diese Aufstellung erhebt keinen Anspruch
auf Vollständigkeit und soll im Lauf der Tätigkeit des Nationalen
Zentrums Frühe Hilfen laufend ergänzt werden.
§ 72a SGB VIII: Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen
(1)
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für die
Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Person
beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer
Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis
184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs
verurteilt worden ist. Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der
Einstellung oder Vermittlung und in regelmäßigen Abständen von den
betroffenen Personen ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und §
30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen.
(2)
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen
mit den Trägern der freien Jugendhilfe sicherstellen, dass diese
keine Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1
rechtskräftig verurteilt worden ist, beschäftigen.
(3)
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass
unter ihrer Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige
Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig
verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und
Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht
oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen
die Träger der öffentlichen Jugendhilfe über die Tätigkeiten
entscheiden, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von
Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern
und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach
Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen.
(4) Die
Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit
den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des §
54 sicherstellen, dass unter deren Verantwortung keine neben- oder
ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1
Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von
Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche
beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen
vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der
öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der freien Jugendhilfe
Vereinbarungen über die Tätigkeiten schließen, die von den in Satz
1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des
Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach
Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2
wahrgenommen werden dürfen.
(5) Träger der öffentlichen
und freien Jugendhilfe dürfen von den nach den Absätzen 3 und 4
eingesehenen Daten nur den Umstand, dass Einsicht in ein
Führungszeugnis genommen wurde, das Datum des Führungszeugnisses
und die Information erheben, ob die das Führungszeugnis betreffende
Person wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig
verurteilt worden ist. Die Träger der öffentlichen und freien
Jugendhilfe dürfen diese erhobenen Daten nur speichern, verändern
und nutzen, soweit dies zum Ausschluss der Personen von der
Tätigkeit, die Anlass zu der Einsichtnahme in das Führungszeugnis
gewesen ist, erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff
Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im
Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit nach Absatz 3 Satz 2
oder Absatz 4 Satz 2 wahrgenommen wird. Andernfalls sind die Daten
spätestens drei Monate nach der Beendigung einer solchen Tätigkeit
zu löschen.
§ 74 SGB VIII: Förderung der freien Jugendhilfe
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger
- die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt und die Beachtung der Grundsätze und Maßstäbe der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung nach § 79a gewährleistet,
- die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bietet,
- gemeinnützige Ziele verfolgt,
- eine angemessene Eigenleistung erbringt und
- die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet.
Eine
auf Dauer angelegte Förderung setzt in der Regel die Anerkennung als
Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 voraus.
(2)
Soweit von der freien Jugendhilfe Einrichtungen, Dienste und
Veranstaltungen geschaffen werden, um die Gewährung von Leistungen
nach diesem Buch zu ermöglichen, kann die Förderung von der
Bereitschaft abhängig gemacht werden, diese Einrichtungen, Dienste
und Veranstaltungen nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung und unter
Beachtung der in § 9 genannten Grundsätze anzubieten. § 4 Abs. 1
bleibt unberührt.
(3) Über die Art und Höhe der
Förderung entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im
Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem
Ermessen. Entsprechendes gilt, wenn mehrere Antragsteller die
Förderungsvoraussetzungen erfüllen und die von ihnen vorgesehenen
Maßnahmen gleich geeignet sind, zur Befriedigung des Bedarfs jedoch
nur eine Maßnahme notwendig ist. Bei der Bemessung der Eigenleistung
sind die unterschiedliche Finanzkraft und die sonstigen Verhältnisse
zu berücksichtigen.
(4) Bei sonst gleich geeigneten
Maßnahmen soll solchen der Vorzug gegeben werden, die stärker an
den Interessen der Betroffenen orientiert sind und ihre Einflussnahme
auf die Ausgestaltung der Maßnahme gewährleisten.
(5)
Bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen mehrerer Träger sind
unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistungen gleiche Grundsätze und
Maßstäbe anzulegen. Werden gleichartige Maßnahmen von der freien
und der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführt, so sind bei der
Förderung die Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden, die für die
Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe
gelten.
(6) Die Förderung von anerkannten Trägern der
Jugendhilfe soll auch Mittel für die Fortbildung der haupt-, neben-
und ehrenamtlichen Mitarbeiter sowie im Bereich der Jugendarbeit
Mittel für die Errichtung und Unterhaltung von Jugendfreizeit- und
Jugendbildungsstätten einschließen.
§ 79 SGB VIII: Gesamtverantwortung, Grundausstattung
(1)
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für die Erfüllung
der Aufgaben nach diesem Buch die Gesamtverantwortung einschließlich
der Planungsverantwortung.
(2) Die Träger der
öffentlichen Jugendhilfe sollen gewährleisten, dass zur Erfüllung
der Aufgaben nach diesem Buch
- die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen; hierzu zählen insbesondere auch Pfleger, Vormünder und Pflegepersonen;
- eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung nach Maßgabe von § 79a erfolgt.
Von
den für die Jugendhilfe bereitgestellten Mitteln haben sie einen
angemessenen Anteil für die Jugendarbeit zu verwenden.
(3)
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für eine
ausreichende Ausstattung der Jugendämter und der Landesjugendämter
zu sorgen; hierzu gehört auch eine dem Bedarf entsprechende Zahl von
Fachkräften.
§ 79a SGB VIII: Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe
Um die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach § 2 zu erfüllen, haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität sowie geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung fü
- die Gewährung und Erbringung von Leistungen,
- die Erfüllung anderer Aufgaben
- den Prozess der Gefährdungseinschätzung nach § 8a,
- die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen
weiterzuentwickeln,
anzuwenden und regelmäßig zu überprüfen. Dazu zählen auch
Qualitätsmerkmale für die Sicherung der Rechte von Kindern und
Jugendlichen in Einrichtungen und ihren Schutz vor Gewalt. Die Träger
der öffentlichen Jugendhilfe orientieren sich dabei an den
fachlichen Empfehlungen der nach § 85 Absatz 2 zuständigen Behörden
und an bereits angewandten Grundsätzen und Maßstäben für die
Bewertung der Qualität sowie Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung.
§ 81 SGB VIII: Strukturelle Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation junger Menschen und ihrer Familien auswirkt, insbesondere mit
- den Trägern von Sozialleistungen nach dem Zweiten, Dritten, Vierten, Fünften, Sechsten und dem Zwölften Buch sowie Trägern von Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz,
- den Familien- und Jugendgerichten, den Staatsanwaltschaften sowie den Justizvollzugsbehörden
- Schulen und Stellen der Schulverwaltung,
- Einrichtungen und Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und sonstigen Einrichtungen und Diensten des Gesundheitswesens,
- den Beratungsstellen nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes und Suchtberatungsstellen,
- Einrichtungen und Diensten zum Schutz gegen Gewalt in engen sozialen Beziehungen,
- den Stellen der Bundesagentur für Arbeit
- Einrichtungen und Stellen der beruflichen Aus- und Weiterbildung,
- den Polizei- und Ordnungsbehörden,
- der Gewerbeaufsicht und
- Einrichtungen der Ausbildung für Fachkräfte, der Weiterbildung und der Forschung
im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse zusammenzuarbeiten.
§ 86c SGB VIII: Fortdauernde Leistungsverpflichtung und Fallübergabe bei Zuständigkeitswechsel
(1)
Wechselt die örtliche Zuständigkeit für eine Leistung, so bleibt
der bisher zuständige örtliche Träger so lange zur Gewährung der
Leistung verpflichtet, bis der nunmehr zuständige örtliche Träger
die Leistung fortsetzt. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass der
Hilfeprozess und die im Rahmen der Hilfeplanung vereinbarten
Hilfeziele durch den Zuständigkeitswechsel nicht gefährdet
werden.
(2) Der örtliche Träger, der von den Umständen
Kenntnis erhält, die den Wechsel der Zuständigkeit begründen, hat
den anderen davon unverzüglich zu unterrichten. Der bisher
zuständige örtliche Träger hat dem nunmehr zuständigen örtlichen
Träger unverzüglich die für die Hilfegewährung sowie den
Zuständigkeitswechsel maßgeblichen Sozialdaten zu übermitteln. Bei
der Fortsetzung von Leistungen, die der Hilfeplanung nach § 36
Absatz 2 unterliegen, ist die Fallverantwortung im Rahmen eines
Gespräches zu übergeben. Die Personensorgeberechtigten und das Kind
oder der Jugendliche sowie der junge Volljährige oder der
Leistungsberechtigte nach § 19 sind an der Übergabe angemessen zu
beteiligen.
Weitere gesetzliche Regelungen des SGB VIII im
Überblick:
§ 16 | Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie | Aufsuchende Formen der Familienbildung |
§ 19 | Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder | Mutter-Kind-Heime |
§ 20 | Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen | Familienpflege |
§ 22 ff | Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege | Entlastungstagespflege |
§ 27 ff | Hilfe zur Erziehung | |
§ 28 | Erziehungsberatung | Beratungsstellen für Eltern mit Säuglingen und Kleinkindern (Entwicklungspsychologische Beratung, Schreibabyambulanzen) |
§ 31 | Sozialpädagogische Familienhilfe | Ambulante Erziehungshilfen rund um die Geburt |
§ 32 | Erziehung in einer Tagesgruppe | Heilpädagogische Tagesgruppen für Mütter und Kinder |
§ 35a | Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche | Frühförderung |
§ 36 | Mitwirkung, Hilfeplan |
§ 4 Gaststätten
(1) Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet oder wenn sie in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen. Jugendlichen ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von 24 Uhr und 5 Uhr morgens nicht gestattet werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Kinder oder Jugendliche an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen oder sich auf Reisen befinden.
(3) Der Aufenthalt in Gaststätten, die als Nachtbar oder Nachtclub geführt werden, und in vergleichbaren Vergnügungsbetrieben darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden.
(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 genehmigen.
§ 5 Tanzveranstaltungen
(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit Kindern bis 22 Uhr und Jugendlichen unter 16 Jahren bis 24 Uhr gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient.
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen.
§ 11 Filmveranstaltungen
(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen darf Kindern und Jugendlichen nur gestattet werden, wenn die Filme von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 zur Vorführung vor ihnen freigegeben worden sind oder wenn es sich um Informations-, Instruktions- und Lehrfilme handelt, die vom Anbieter mit “Infoprogramm“ oder “Lehrprogramm“ gekennzeichnet sind.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen mit Filmen, die für Kinder und Jugendliche ab zwölf Jahren freigegeben und gekennzeichnet sind, auch Kindern ab sechs Jahren gestattet werden, wenn sie von einer personensorgeberechtigten Person begleitet sind.
(3) Unbeschadet der Voraussetzungen des Absatzes 1 darf die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen nur mit Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person gestattet werden
1. Kindern unter sechs Jahren,
2. Kindern ab sechs Jahren, wenn die Vorführung nach 20 Uhr beendet ist,
3. Jugendlichen unter 16 Jahren, wenn die Vorführung nach 22 Uhr beendet ist,
4. Jugendlichen ab 16 Jahren, wenn die Vorführung nach 24 Uhr beendet ist.
(4)–(5) …
§ 223 Körperverletzung
(1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) …